Sowas gibt es nur in Deutschland …
Die Anwaltskanzlei Rühl schreibt:
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil ⅴ. 17. Juli 2008, Ⅰ ZR 75⁄06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.
[...]
Wenn ein Unternehmer solche Anfragen bei anderen Unternehmen per E-Mail oder Fax startet, braucht er die Einwilligung des Adressaten. Liegt sie nicht vor, kann der Adressat wegen unzumutbarer Belästigung vorgehen.
Aber Rettung naht:
Die Einwilligung gilt jedoch grundsätzlich als erteilt, wenn das Unternehmen mit seiner Faxnummer beziehungsweise seiner E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist oder die Daten auf seiner Website stehen.
Oder doch nicht?
Anders kann die Sache liegen, wenn der Adressat trotz der veröffentlichten Kontaktdaten nicht mit der Anfrage rechnen muss.
(via younic)
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