Sowas gibt es nur in Deutschland … Die Anwaltskanzlei Rühl schreibt: Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil ⅴ. 17. Juli 2008, Ⅰ ZR 75⁄06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.
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