Sowas gibt es nur in Deutschland …
Die Anwaltskanzlei Rühl schreibt:
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil ⅴ. 17. Juli 2008, Ⅰ ZR 75⁄06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen. Artikel vollständig anzeigen …


